RS UVS Oberösterreich 2006/07/07 VwSen-161378/4/Br/Ps

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Veröffentlicht am 07.07.2006
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Rechtssatz

Das Hineinragen bloß eines geringfügigen Teiles einer Ladung in Form eines biegsamen Maschinenteils, kann in Kenntnis des Transportweges als geringes Verschulden in den Tatfolgen als unbedeutend erachtet werden

Schlagworte
Tatfolgen, geringes Verschulden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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