RS UVS Steiermark 2006/07/28 42.3-4/2008

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Veröffentlicht am 28.07.2006
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Rechtssatz

Bei der Verlängerung der Probezeit um ein Jahr nach § 4 Abs 3 FSG ist die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung nicht dazuzurechnen. Daher hätte die Probezeit, die bei der Erteilung der Lenkberechtigung am 23.9.2005 bis zum 23.9.2007 erstreckt wurde, bei der Entziehung der Lenkberechtigung vom 23.5.2006 in der Dauer von vier Monaten nur bis zum 23.9.2008 und nicht bis zum 23.1.2009 verlängert werden dürfen. Somit endete die Probezeit, die wegen eines weiteren schweren Verstoßes nach § 4 Abs 6 Z 2 lit a FSG um ein weiteres Jahr zu verlängern war, richtigerweise am 23.9.2009. Dem Berufungsantrag, wonach die Dauer der Probezeit, welche bei der nunmehrigen Anordnung einer Nachschulung spruchgemäß bis zum 23.1.2010 verlängert wurde, entsprechend verkürzt werden möge, war somit stattzugeben. Die Rechtskraft des Entziehungsbescheides vom 23.5.2006, mit dem die Probezeit unrichtigerweise bis zum 23.1.2009 verlängert worden war, stand dieser Bescheidabänderung nicht entgegen, da die Probezeit bis zum angefochtenen Bescheid nicht unterbrochen wurde und somit ihre Gesamtlänge zu beurteilen war.

Schlagworte
Probezeit Verlängerung schwerer Verstoß Rechtskraft Abänderung Gesamtlänge Dauer
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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