RS UVS Oberösterreich 2006/08/17 VwSen-161490/8/Br/Ps

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Veröffentlicht am 17.08.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 63 Abs. 4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen eines Berufungsverzichtes jedoch besonders streng zu prüfen (VwGH 16.4.1980, Zl. 324/80, VwGH 10.2.1982, Zl. 01/3336/79, sowie VwGH 11.1.1989, Zl. 88/01/0188 und VwGH 16. Jänner 1991, Zl. 89/01/0399). Ein anlässlich der Unterzeichnung eines Berufungsverzichtes möglicher Willensmangel ist, wenn er tatsächlich bestanden haben könnte, zugunsten des Beschwerdeführers zu deuten (VwGH 27.4.1994, 93/01/1165 mit Hinweis auf VwGH 16.1.1991, 89/01/0399 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Insbesondere angesichts der Tatsache, dass hier auf Grund der objektiven Sachverhaltsgestaltung sich der Berufungswerber im Recht befindet, besteht allein schon deshalb kein Zweifel am Willensmangel, weil er vor dem Hintergrund seiner sich als zutreffend erweisenden Rechtsüberzeugung wohl kaum bereit gewesen wäre den mit immerhin 300 Euro geahndeten Schuldspruch auf sich zu nehmen.

Letztlich muss es Ziel der Rechtsordnung sein der materiellen

Rechtslage zum Durchbruch zu verhelfen.

Der § 1 Abs.1 StVO lautet:

Straßen mit öffentlichem Verkehr sind gemäß § 1 Abs.1 zweiter Satz StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. Swoboda, ZVR 1994, Heft 1, Seite 6, letzter Absatz und Gaisbauer, ebendort, mit Hinweis auf ZVR 1993/84).

Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die Straße ganz oder teilweise im Privateigentum steht, maßgeblich ist vielmehr, ob die Straße von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann (VwGH 11.7.2000, 98/03/0165, mit Hinweis auf VwGH 26.1.2001, 2001/02/0008, VwGH 23.3.1999, 98/02/0343, u.v.a.).

Ein Firmenparkplatz der durch einen Zaun eingefriedet und nur durch ein Tor erreichbar ist, kann augenscheinlich nicht von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden. Wenn hier das Tor aus welchen Gründen auch immer unversperrt war, macht diese Verkehrsfläche nicht öffentlich.

Demnach ist das Verhalten des Berufungswerbers nicht als Übertretung des Führerscheingesetzes zu qualifizieren, weil dies gemäß § 1 Abs.1 FSG nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr geschehen ist.

Schlagworte
Sprachkenntnis, Willensmangel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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