RS UVS Steiermark 2006/08/21 30.9-42/2006

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Veröffentlicht am 21.08.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 92 Abs 1 StVO ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten. Das Straferkenntnis stützte den Vorhalt einer gröblichen Verunreinigung auf den Umstand, dass der Berufungswerber den vom Dach seines Mietobjektes gefallenen Schnee nicht von der Straße entfernt hatte, wodurch die sonst schnee- und eisfreie Gemeindestraße beim betreffenden Anwesen mit rund 2 bis 10 cm gepresstem Schnee bedeckt war. Da der Vorhalt keine Gefährdung der Verkehrssicherheit feststellte, hätte nach § 44a Z 1 VStG näher umschrieben werden müssen, aus welchen Gründen die Verunreinigung eine "gröbliche" im Sinne des § 91 Abs 1 erster Fall StVO gewesen sei. Es wäre also auszuführen gewesen, ob etwa durch eine (teilweise) Unbefahrbarkeit der Straße oder eine Kontaminierung des Schnees mit Schotter, Dachziegeln oder ähnlichem eine Verunreinigung gröblichen Ausmaßes stattgefunden hatte.

Schlagworte
Verunreinigung, gröbliche Schnee Kontaminierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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