RS UVS Burgenland 2006/08/29 136/11/06006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2006
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei dieser Sachlage kann keines der vorhandenen Beweismittel als ausreichend angesehen werden, um die volle Gewissheit vom Vorliegen der relevanten Tatsachen zu erlangen. Ob die Autobahnvignette manipuliert angebracht war oder nicht, lässt sich nach der Beweiswürdigung des erkennenden Mitglieds nicht mehr einwandfrei, nämlich im Einklang mit den Erfordernissen eines Verfahrens vor einem Gericht iSv Art 6 Abs. 1 EMRK feststellen. Denn im gerichtlichen Verfahren genügt es nicht die Wahrheit zu finden, die Wahrheit muss vielmehr in objektiv nachvollziehbarer Weise gefunden werden. Dies ist im vorliegenden Fall nicht möglich. Diese Unsicherheit wirkt sich im Strafverfahren zugunsten des Beschuldigten aus, der im Zweifel frei zu sprechen ist.

Schlagworte
Wahrheitsfindung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten