RS UVS Oberösterreich 2006/08/29 VwSen-240582/2/Gf/Sta

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Veröffentlicht am 29.08.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 74 Abs.5 Z2  des bis zum 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen und nach § 1 Abs.2 VStG im gegenständlichen Fall weiterhin maßgeblichen LMG iVm § 4 Z7 LMKV beging ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und war mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen, der verpackte Lebensmittel nicht mit jedem Stoff, der bei der Herstellung der Ware verwendet wird und unverändert oder verändert im Enderzeugnis vorhanden ist, in absteigender Reihenfolge des jeweiligen Gewichtsanteils deklariert hat, wobei "Stärke" immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden musste, wenn dieser Bestandteil Gluten enthalten hätte können.

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihr Straferkenntnis auf das Gutachten der AGES vom 7. Juni 2005, Zl. 2094/2005, gestützt, aus dem hervorgeht, dass in der am 5. April 2005 gezogenen Probe ein bestimmter Anteil von Stärke (2,3 g pro 100 g) enthalten war, auf dem Etikett der Verpackung jedoch (anders als bei der nachfolgenden Probenahme am 4. August 2005, in deren Zuge ebenfalls ein gewisser Stärkeanteil festgestellt wurde, dort aber auf der Verpackung der Zusatz "Kartoffelstärke" angebracht war) ein - geschweige denn den Anforderungen des § 4 Z7 LMKV - entsprechender Hinweis fehlte. In Verbindung mit dem eigenständigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die Zusammensetzung der verfahrensgegenständlichen Lebensmittel in diesem Zeitraum nicht geändert hat, ergibt sich damit insgesamt, dass eine Verwechslung - wie von ihr behauptet - nicht in Betracht gezogen werden kann, zumal sich dafür keinerlei Anhaltspunkte ergeben.

Die Tatbestandsmäßigkeit der der Rechtsmittelwerberin angelasteten Übertretung ist daher gegeben.

Auf der Ebene des Verschuldens ist ihr zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten, da sie als speziell für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung bestellte verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs.2 VStG gerade von den im gegenständlichen Fall maßgeblichen Rechtsvorschriften einschlägige Kenntnis haben musste. Im Zuge der Strafbemessung war der Beschwerdeführerin hingegen als strafmildernd zugute zu halten, dass sie ? wie sich aus der vorangeführten, wenige Monate später erfolgten Probenziehung ergibt ? den rechtswidrigen Zustand unmittelbar nach ihrer Beanstandung beseitigt hat.

Dies berücksichtigend findet es der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe auf 15 Euro und davon ausgehend die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs.2 VStG festgelegten Relation auf 1 1/2 Stunden herabzusetzen. Nach § 45 Abs.2 zweiter Satz iVm Abs.3 LMG ist dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten der Untersuchung, die von der AGES nach dem auf Grund § 42 Abs.5 LMG verordneten Gebührentarif des BM für Gesundheit und Frauen zu berechnen sind, vorzuschreiben.

Im gegenständlichen Fall kann dem Gutachten der AGES vom 7. Juni 2005, Zl. 2094/2005, nicht entnommen werden, wie sich die "im Verwaltungsstrafverfahren beanspruchten Untersuchungskosten von ?

41.60" zusammensetzen bzw. inwieweit sich diese Summe auf diesen Gebührentarif zu stützen vermag. Eine dementsprechend nachvollziehbare Begründung, die sich auch im angefochtenen Straferkenntnis nicht findet, wäre jedoch schon deshalb erforderlich gewesen, weil mit dem vorzitierten Gutachten mehrere Verstöße zur Anzeige gebracht wurden, die Vorschreibung eines Kostenersatzes jedoch nur insoweit zulässig ist, als die Untersuchung letztlich auch zu einer Bestrafung führte (vgl. zB VwGH 15.11.1999, Zl. 96/10/0025).

Da die nachvollziehbare Berechung der Untersuchungskosten gemäß § 45 Abs.3 LMG explizit (und ausschließlich) der AGES obliegt, kann diese auch weder durch die Erstbehörde noch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat substituiert werden.

Der gegenständlichen Berufung war daher aus allen diesen Gründen gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafe mit

15 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 1 1/2 Stunden festgesetzt werden und die Vorschreibung des Kostenersatzes für die Lebensmitteluntersuchung aufgehoben wird; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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