TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/19 99/16/0036

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Veröffentlicht am 19.09.2001
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AgrVG §15 Abs3 idF 1993/901;
GGG 1984 §2 Z4;
GGG 1984 §26 Abs1;
GGG 1984 §30 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde 1.) der U in W, 2). des D in B, beide vertreten durch Neudorfer Griensteidl Hahnkamper & Stapf, Rechtsanwälte in Wien I, Esslinggasse 9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. Jänner 1999, Zl. Jv 4582-33/98, betreffend Rückzahlung einer Eintragungsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer erwarben mit Kaufvertrag vom 15. Juli 1996 bestimmte Grundstücke; über ihren Antrag erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ybbs an der Donau vom 21. Jänner 1997 u.a. die Einverleibung ihres Eigentums. Es wurde ihnen die Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z. 1 GGG vorgeschrieben und im März bzw. April 1997 von ihnen entrichtet.

Am 22. September 1998 richteten sie einen Rückzahlungsantrag an den Kostenbeamten. Sie brachten vor, dass mit Bescheid der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom 28. August 1997 gemäß § 42 des Flurverfassungslandesgesetzes festgestellt wurde, dass der Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei. Mit dem Antrag legten sie das Original des Kaufvertrages samt Bescheid der niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (Stempelaufdruck) vor und erklärten, dass die Eintragungsgebühr gemäß TP 9b Abs. 1 GGG entfalle; die Vorschreibung sei im Hinblick auf die Gebührenbefreiung nicht zu Recht erfolgt, weshalb um Refundierung ersucht wurde.

Nachdem sich der Kostenbeamte zu einer Stattgebung dieses Antrages nicht veranlasst sah, gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dem Rückzahlungsantrag keine Folge. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr für die Eintragung in die öffentlichen Bücher entstehe mit Vornahme der Eintragung; die Tatsache des Vorliegens der im § 15 AgrVG genannten Umstände müsse bereits vor Entstehen der Gebührenpflicht gegeben sein. Der erst am 28. August 1997 erlassene Bescheid kann die bereits entstandene Gebührenpflicht nicht zum Erlöschen bringen.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Rückzahlung der nach Verbücherung des Kaufvertrages vorgeschriebenen und entrichteten Gerichtsgebühren verletzt. Sie begehren die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Zi. 4 GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder Register mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Die Absätze 1 und 2 des § 30 GGG lauten:

(1) Ist in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, erlischt die Gebührenpflicht, wenn sie durch eine nachfolgende Entscheidung berührt wird.

(2) Gebühren sind zurückzuzahlen:

1. wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde;

2. wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem auch von den Beschwerdeführern zitierten (zu einer früheren Fassung des § 15 AgrVG ergangenen) Erkenntnis vom 19. Dezember 1991, Zl. 91/16/0131, mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass ein nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Gerichtsgebührenpflicht ergangener Feststellungsbescheid der Agrarbezirksbehörde Rückzahlungstatbestände des § 30 GGG nicht erfülle. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses darf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

§ 15 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 in der (hier noch anzuwendenden) Fassung BGBl. Nr. 901/1993 lautet:

"Befreiung von Abgaben.

§ 15. (1) Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde

1. zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder

2. zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder

3.

in Alpschutzangelegenheiten oder

4.

nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder

5.

in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.

(3) Die zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge oder der in diesen Verfahren vorgelegten Verträge, deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes von der Agrarbehörde festgestellt wurde, erforderlichen bücherlichen Eintragungen sind von den Gerichtsgebühren befreit."

Für die Frage der Gerichtsgebührenbefreiung kommt dem Bescheid nach § 15 Abs. 3 AgrVG keinesfalls die von der Beschwerdeführerin monierte bloß deklarative Wirkung zu: Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut tritt die Befreiung nur dann ein, wenn die Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes durch die Agrarbehörde festgestellt wurde. Damit ist ein zur Zeit der Entstehung der Gebührenschuld bereits vorliegender Feststellungsbescheid Voraussetzung der Gebührenfreiheit.

Dass der spätere Feststellungsbescheid keinen Anwendungsfall des § 30 Abs. 1 GGG bildet, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis vom 17. September 1963, Zl. 676/63, VwSlg. 2927/F (siehe Tschugguel-Pötscher, GGG6, 150; zuletzt hg. Erkenntnis vom 10. März 1988, Zl. 86/16/0195). Anders als beispielsweise § 26 Abs. 1 GGG bezüglich einer Berichtigung des Grunderwerbssteuerbescheides bestehen aber keine Bestimmungen, wonach auf nachträglich entstandene Befreiungsvoraussetzungen, wie z. B. nach § 15 AgrVG, Bedacht zu nehmen wäre. Ausgehend vom Grundsatz, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Eintragungsgebühren immer schon im Zeitpunkt der Einbringung der Grundbuchseingabe vorliegen müssen (siehe beispielsweise zu § 53 Abs. 3 WFG das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/16/0038), hat eine nach Entstehen der Gebührenschuld bewirkte Erfüllung der Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung nicht das Erlöschen des staatlichen Gebührenanspruches zur Folge (siehe den Nachweis bei Tschugguel-Pötscher a.a.O., 151).

Damit erwies sich die Beschwerde aber als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Auf Basis der zitierten Rechtsprechung konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 19. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999160036.X00

Im RIS seit

06.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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