RS UVS Steiermark 2006/10/10 43.17-2/2006

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Rechtssatz

Im Steiermärkischen Geländefahrzeugegesetz ist ein Feststellungsbescheid über die Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit einer Ausnahmebewilligung nach diesem Gesetz nicht vorgesehen. Wird ein Nachbar von den Auswirkungen des Streckenbetriebes auf einer Moto-Cross-Trainingsstrecke unmittelbar nachteilig betroffen, kann ihm zwar im behördlichen (Ausnahme)Bewilligungsverfahren Parteistellung zukommen. Durch diese Parteistellung wird dem Nachbarn aber weder ein Anspruch auf Einleitung eines solchen Bewilligungsverfahrens, noch ein Rechtsanspruch darauf eingeräumt, dass in einem Feststellungsbescheid die behördliche Bewilligungspflicht einer bestimmten Trainingsstrecke geklärt wird. Ein Nachbar besitzt daher gegenüber einem Feststellungsbescheid des Inhaltes, dass für die angrenzende Trainingsstrecke wegen deren Einzäunung keine Bewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz erforderlich sei, keine Parteistellung. Den Eigentümern nachbarlicher Grundstücke sind (nach § 364 Abs 2 ABGB) hinreichende Möglichkeiten eingeräumt, allfällige schädliche, vom Betrieb der Anlage ausgehende Einwirkungen im Zivilrechtsweg zu untersagen. (So wurde mit dem angefochtenen Bescheid nur eine Unnotwendigkeit einer Ausnahmebewilligung nach dem Geländefahrzeugegesetz festgestellt, weshalb keine Feststellung, es handle sich um eine behördlich genehmigten Anlage nach § 364a ABGB, stattgefunden hatte; daher war dem Nachbarn das zivile Recht auf Untersagung übermäßiger Immissionen erhalten geblieben. Der Feststellungsbescheid griff daher nicht (unmittelbar) in seine subjektiven Rechte ein; siehe hiezu das im Volltext zitierte VwGH-Erkenntnis vom 10.6.1981, 3236/79).

Schlagworte
Feststellungsbescheid Ausnahmebewilligung Sportveranstaltung Parteistellung Nachbar Nachbarrechte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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