RS UVS Steiermark 2006/10/12 30.3-44/2006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2006
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Rechtssatz

Als Veranstalter im Sinne des § 2 VersammlungsG ist derjenige anzusehen, der die Versammlung einberuft, also zu ihr einlädt bzw sie organisiert (Einberufer, Organisator, Initiator, Planer). Er ist jener, der in den potentiellen Teilnehmern den Willen zum Sich Versammeln hervorrufen will und zwar regelmäßig in Form einer Einladung (durch Plakate, persönliche Anschreiben, Aufrufe in Zeitschriften, Internet etc). Bloß geringfügige Unterstützungshandlungen bei der Organisation und Durchführung begründen, soweit sie in fremdem Interesse erfolgen, keine Veranstaltereigenschaft. Der Veranstalter muss an der (späteren) Versammlung nicht teilnehmen (Keplinger, Versammlungsrecht, S 98, Linde Verlag, Wien 2002). Heutzutage wird bei Versammlungen beispielsweise über einschlägige Internetseiten dazu aufgerufen, sich an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit zu einem bestimmten Thema zu versammeln. Um alles Weitere kümmert sich der anonym bleibende Veranstalter nicht. Tatsächlich eintreffende Teilnehmer sind in keiner Weise hierarchisch strukturiert, Ideen einzelner Teilnehmer werden von allen anderen Teilnehmern akzeptiert oder auch nicht. Der Berufungswerber und Obmann des Vereins "Verein gegen Tierfabriken" stellte in Abrede, dass dieser Verein eine Einladung zur gegenständlichen Aktion gegen eine Treibjagd durchgeführt hätte. Das Gegenteil, nämlich eine Veranstaltereigenschaft des Berufungswerbers, war aus folgenden Gründen nicht beweisbar: Der bloße Hinweis, dass auf der Homepage des "Vereins gegen Tierfabriken" ein Bericht über die Aktion: "50 Tierrechtlerinnen verhindern Treibjagd" zu lesen war und der Verein sich hiebei grundsätzlich gegen die Jagd ausgesprochen hatte, ließ den Schluss auf den Veranstalter noch nicht zu, umso mehr sich der Verein üblicherweise als Veranstalter verschiedener Aktionen deklarierte (eine vorangegangene Einladung des "Vereins gegen Tierfabriken" zur Teilnahme an dieser Aktion war nicht ersichtlich). Die Versammlungsteilnehmer waren nicht Mitglieder dieses Vereines und standen auch in keinem Naheverhältnis zu demselben; dasselbe galt für einen anwesenden Rechtsberater im Bereich Tierschutz, der von einer ihm unbekannten Person über diese Aktion informiert worden war. Dass sich der Verein mit den Zielen der Aktivisten identifizierte, war ebenso wenig ein ausschlaggebendes Indiz für eine Veranstaltereigenschaft wie der Finanzbericht des Vereines aus dem Jahre 2005, wonach der Verein Projekte und Kampagnen gegen die Jagd subventionierte.

Schlagworte
Versammlung Veranstalter Einladung Homepage Bericht Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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