RS UVS Steiermark 2006/10/13 30.16-86/2006

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Veröffentlicht am 13.10.2006
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Rechtssatz

Der Vorhalt, ein "ungereinigt leeres Tankfahrzeug" gelenkt und dadurch bestimmte Übertretungen des GGBG begangen zu haben, lässt den nach § 44a Z 1 VStG erforderlichen Hinweis, welches Gefahrgut sich vor der Leerung im Tankfahrzeug befunden hatte, nicht erkennen. So ist dessen konkrete Angabe erforderlich, um daraus Rückschlüsse auf die im gegenständlichen Fall anwendbaren - und nicht beachteten - Vorschriften des GGBG ziehen zu können.

Schlagworte
Gafahrgut Konkretisierung Tatbestandsmerkmal ungereinigt leer Tankfahrzeug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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