RS UVS Vorarlberg 2006/10/19 411-082/06

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Rechtssatz

Beim gegenständlichen angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen Bescheid, der gemäß § 57 AVG erlassen wurde. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Zitierung dieser Bestimmung im Spruchpunkt I sowie aus der Begründung des Bescheides. An diesem Ergebnis können die unrichtige Zitierung des § 64 Abs 2 AVG im Spruchpunkt IV sowie die unrichtige Rechtsmittelbelehrung (Berufung) nichts ändern.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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