RS UVS Steiermark 2006/10/24 30.18-120/2005

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Rechtssatz

Mit der Bestrafung von Übertretungen nach § 66 StVO iVm § 1 Abs 1 Z 3 und 4 Fahrradverordnung, wonach bei einem bei Dunkelheit gelenkten Fahrrad das Vorderlicht und das Rücklicht funktionslos waren, ist der Straftatbestand nach § 60 Abs 3 StVO, wonach das gelenkte Fahrzeug bei Dunkelheit nicht beleuchtet war und weder das Rücklicht, noch das Vorderlicht eingeschaltet waren, konsumiert. Beide vorgeworfenen Delikte sind gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet.

Schlagworte
Konsumption Fahrradbeleuchtung Fahrzeuge
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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