Es stellt sich nun die Frage, ob eine Missachtung einer polizeilichen Anordnung nach § 97 Abs 4 StVO, die unmittelbar und ausschließlich mit dem gegenständlichen Reschenfahrverbot in Zusammenhang steht, verwaltungsstrafrechtlich sanktionierbar ist. Zu dieser Problematik hat sich der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 20.10.1999, 99/03/0265) in einem vergleichbaren Fall wie folgt geäußert (Hervorhebungen durch den Gefertigten):
?Da die an der Stelle, an der der Lenker sein Fahrzeug abgestellt hatte, aufgestellten Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 13b StVO für sich allein - ohne Erlassung einer entsprechenden Verordnung - nicht die Rechtswirkungen eines Halteverbotes gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO zeitigen konnten (Hinweis E 19.11.1982, 82/02/0137 und 22.4.1983, 82/02/0282), vermochten sie keine Situation zu begründen, die iSd § 97 Abs 4 StVO eine Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderte. Fehlte es solcherart aber am genannten Erfordernis, dann mangelte dem Straßenaufsichtsorgan die Berechtigung zur Erteilung der Anordnung, das Fahrzeug aus dem Halteverbot und Parkverbot zu entfernen, sofern nicht erkennbar gewesen ist, dass die Entfernung etwa aus anderen Gründen für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich gewesen wäre. Die Nichtbeachtung einer unberechtigt erteilten Anordnung vermag aber keine Strafbarkeit nach § 99 Abs 3 lit j StVO zu begründen. Ob das Straßenaufsichtsorgan - subjektiv - der Meinung sein konnte, zur Erteilung der Anordnung berechtigt gewesen zu sein, ist unerheblich.?
Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass die Organe der Polizei in Bezug auf das Reschenfahrverbot die Anordnung, nach Italien zurückzufahren, nicht erteilen hätten dürfen. Diese Anordnung bezog sich ausschließlich auf das Reschenfahrverbot und nicht etwa auf andere Gründe wie zB die Untersagung der Weiterfahrt, um etwa die Einhaltung von Ruhezeiten zu gewährleisten (die diesbezügliche Anordnung der Untersagung der Weiterfahrt bis 16.00 Uhr wurde vom Beschuldigten beachtet ? siehe Aktenvermerk vom 08.11.2005, 09.10 Uhr). Ob die Polizeibeamten zum Zeitpunkt der Anhaltung dabei, aus ihrer ? subjektiven ? Sicht, zu Recht von einem aufrechten Bestehen des Reschenverbotes ausgegangen sind, mag etwa in einem Verfahren nach § 67a Abs 1 Z 2 AVG (?Maßnahmenbeschwerden?) von Belang sein, für das anhängige Verwaltungsstrafverfahren ist dies jedoch irrelevant.