RS UVS Oberösterreich 2006/11/02 VwSen-340048/9/Br/Ps

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Veröffentlicht am 02.11.2006
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Rechtssatz

Erfolgszurechnung bei einem Tätigkeitsdelikt iSd § 9 VStG obwohl die Tat vom für die Jagdausübung angestellten Berufsjäger begangen wurde. Aufhebung wegen Grundsatz "keine Strafe ohne Schuld".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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