RS UVS Steiermark 2006/11/14 47.10-15/2006

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Veröffentlicht am 14.11.2006
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Rechtssatz

Gemäß § 30 SHG ist von einer Ersatzleistung eines unterhaltspflichtigen Angehörigen des Hilfeempfängers abzusehen, wenn der Hilfeempfänger ihm gegenüber seine Sorgepflichten nicht erfüllt hat. Darunter fällt nicht nur die gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Angehörigen nach § 143 Abs 1 ABGB, sondern auch eine gröbliche Vernachlässigung seiner Pflege und Erziehung. Bei Prüfung der Frage, ob dies zutrifft, sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei insbesondere die Dauer der Pflichtverletzung und die Gründe für ihre Vernachlässigung abzuwägen sind (vgl VwGH 24.6.1997, 95/08/0223). Im vorliegenden Fall erfüllte der Hilfeempfänger zwar seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter aus erster Ehe zumindest bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Jedoch hatte er aus einer offensichtlich desinteressierten Einstellung ihr gegenüber niemals soziale und elterliche Kontakte zu ihr unterhalten. Die Kontakte brachen auf Grund der Scheidung der Eltern bereits wenige Monate nach ihrer Geburt ab; dass sie auf Initiative der Berufungswerberin oder ihrer Mutter unterbunden wurden, ergab das Beweisverfahren nicht. Vielmehr gab der Hilfeempfänger in einem Brief an seine damals 18-jährige Tochter zu verstehen, sie gar nicht zu kennen. Eine Aufwandersatzleistung an einen völlig fremden Vater wäre, auch wenn dieser seiner Unterhaltsverpflichtung im wesentlichen nachgekommen sein mag, eine sittlich nicht gerechtfertigte Härte.

Schlagworte
Ersatzpflicht Ausnahme Härtefälle Sorgepflichten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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