RS UVS Steiermark 2006/11/16 26.20-20/2006

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Veröffentlicht am 16.11.2006
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Rechtssatz

Ein Aufenthaltsverbot nach § 60 Abs 1 FPG setzt voraus, dass die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder die Beeinträchtigung anderer im Art 8 Abs 2 EMRK genannter Interessen durch den Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet verursacht wird. Im konkreten Fall war der sich in Deutschland aufhaltende Fremde wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3 und § 148 erster Deliktsfall StGB verurteilt worden, weil er eine österreichische Staatsangehörige von Deutschland aus durch Täuschung über Tatsachen zur Ausfolgung großer Geldbeträge im Wege von Bank- und Postüberweisungen verleitet hatte (wiederholte Anrufe, Ausnutzung eines Besuches). Auch wenn der Berufungswerber diese Tat im Inland begangen hatte, musste er zu diesem Zweck das Bundesgebiet nicht betreten. Daher wäre die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kein geeignetes Mittel, ihn von Straftaten gleicher Art abzuhalten.

Schlagworte
Aufenthaltsverbot Aufenthalt Betrug geeignetes Mittel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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