RS UVS Burgenland 2006/11/20 B02/11/04009

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Veröffentlicht am 20.11.2006
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Rechtssatz

Was zulässiger Gegenstand eines betriebsanlagenrechtlichen Berufungsverfahrens aus Anlass einer Nachbarberufung - wie der vorliegenden ? ist, bestimmt sich im Grunde des § 8 AVG danach, welche subjektiven Rechte dem Nachbarn im durchgeführten Verfahren der I. Instanz dem Gesetz nach zukommen. In einem vereinfachten Genehmigungsverfahren sind die Parteirechte der Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 ? ein solcher ist die Berufungswerberin ? wie die Behörde I. Instanz zutreffend ausgeführt hat, auf die Frage des Vorliegens bzw. des Bestreitens der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens beschränkt. Dem Nachbarn kommen nach der ausdrücklichen Anordnung in § 359b Abs. 1 vorletzter Satz GewO 1994 keine Mitspracherechte hinsichtlich der materiellen Verfahrensthemen der § 74 Abs. 2 bzw. § 77 GewO 1994 zu. Da die Berufungswerberin bisher nur Themen releviert hat, hinsichtlich derer ihr keine Parteistellung nach § 8 AVG zukommt und wegen der - infolge der durchgeführten Verhandlung nach § 42 AVG eingetretenen ? Präklusion von weiteren Einwendungen nunmehr keine zulässigen, statthaften Einwendungen mehr erhoben werden können, war dem Berufungsvorbringen keine Folge zu geben.

Schlagworte
Berufungsrecht im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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