RS UVS Vorarlberg 2006/11/21 429-001/06

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Rechtssatz

Beim § 5 Abs 1 RLV kommt es darauf an, dass der Beamte nicht bloß unvoreingenommen ist, sondern auch den Schein der Voreingenommenheit vermeidet. Dieser Anforderung entsprach das Verhalten des Beamten bei einer diesbezüglichen Gesamtbetrachtung nicht. Zum einen war seine heftige und laute Reaktion auf einen Vorhalt des Beschwerdeführers in Verbindung mit dem Hinweis des Beamten es gehe bei der Vorladung des Beschwerdeführers um "Gift", geeignet auch bei den weiteren anwesenden Personen den Eindruck zu erwecken, dass sich der damals nicht verurteilte Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz zu Schulden kommen habe lassen. Zum anderen war auch die Art der Kommunikation des Beamten mit dem Beschwerdeführer geeignet, den Eindruck einer solchen Voreingenommenheit zu erwecken. Nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführer hat sich der Beamte in dieser Phase nur an den Geschäftsinhaber gewendet und den Eindruck entstehen lassen, er habe nur mit diesem und nicht mit dem Beschwerdeführer über die weitere Vorgangsweise zur Verwirklichung der Einvernahme zu sprechen. Dem Umstand, dass er dabei von "dein Bua" oder von "dein Lehrbua" sprach, kommt keine eigenständige Bedeutung zu; er passt aber in das Bild des vorerwähnten Gesamtverhaltens. Der Verwaltungssenat geht davon aus, dass dieses Gesamtverhalten etwa in gleicher Weise eine Voreingenommenheit zum Ausdruck gebracht hat, wie eine nach § 5 Abs 2 RLV grundsätzlich verpönte Anrede eines Betroffenen mit "Du".

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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