RS UVS Vorarlberg 2006/11/21 429-002/06

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Rechtssatz

Der Beamte hat sich im Dienst befunden: Er war am gegenständlichen Tag ab 07.00 Uhr im Plandienst, er trug eine Uniform, er war in einem zivilen Dienstfahrzeug unterwegs und er handelte bei der Anhaltung im Rahmen seines Zuständigkeitsbereiches. An dieser Beurteilung kann der Umstand, dass er am selben Tag auch als Zeuge im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit vor Gericht ausgesagt hatte, nichts ändern. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs 3 RLV, nämlich ein Einschreiten "außerhalb des Dienstes", liegt daher nicht vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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