RS UVS Vorarlberg 2006/12/14 1-288/06

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Veröffentlicht am 14.12.2006
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Rechtssatz

Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der jeweilige Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung nach § 33 Abs 1 KFG, die Durchführung von Änderungen unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen; diese Verpflichtung trifft nur jene Person, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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