RS UVS Vorarlberg 2006/12/18 411-109/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken
Beachte
VwGH, 10.11.2001, Zl 2001/11/0010 Rechtssatz

Im vorliegenden Fall liegt keine besondere Konstellation vor, die von der typischen Gefährlichkeit des Geisterfahrens erheblich abweicht. Bei einer Autobahnauffahrt, die eine scharfe Kurve aufweist handelt es sich um eine Straße, auf welcher stets damit zu rechnen ist, dass plötzlich und für den zurückschiebenden Lenker schwerlich vor dem Zusammentreffen der Fahrzeuge bemerkbar, andere Fahrzeuge herannahen, die zum Teil schon mit auf Autobahnen üblicher Geschwindigkeit fahren. Eine Autobahnauffahrt ist also nicht mit einem Pannenstreifen, der regelmäßig schon von weitem gut einsehbar ist und nur in Ausnahmefällen befahren wird, vergleichbar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten