RS UVS Steiermark 2006/12/22 30.1-20/2005

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Veröffentlicht am 22.12.2006
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Rechtssatz

Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen (ohne Dispersionsrisiko) sind in der Grünen Liste des Anhanges II der EG-AbfallverbringungsV angeführt. Die Verbringung solcher Abfälle ins Ausland ist nach Art 1 Abs 3 dieser Verordnung nicht notifizierungspflichtig. Bei den Reject-Zöpfen handelt es sich um Abfälle der Gruppe Eisen- und Stahlschrott gemäß der Grünen Liste, wobei jedoch die Metalle mit Papier und Kunststoffen, welche ebenfalls der Grünen Liste angehören, mit einem Prozentsatz von 10 bis 40% vermengt sind. Lediglich die angeführte Vermengung ist nicht in der Liste enthalten. Nach dem Eingangssatz der Grünen Liste dürfen Abfälle unabhängig davon, ob sie in dieser Liste aufgeführt sind, (erst dann) nicht als genehmigungsfreie Abfälle der Grünen Liste befördert werden, falls sie mit anderen Materialien in einem Ausmaß kontaminiert sind, dass a) sie die mit dem Abfall verbundenen Risiken soweit erhöhen, dass sie auf die Gelbe oder die Rote Liste gesetzt werden müssten, oder b) die umweltverträgliche Verwertung des Abfalls unmöglich geworden ist. Daher durfte nicht bereits wegen der angeführten Vermengung eine Notifizierungspflicht angenommen werden, sondern war zu prüfen, ob durch die Beimengungen von Papier und Kunststoff Risikoerhöhungen oder Verwertungsprobleme, wie im Einleitungssatz zur Grünen Liste ausgeführt, entstehen. Nach dem Amtsachverständigen für Abfalltechnik reagieren das in den Reject-Zöpfen enthaltene Papier sowie der Kunststoff und das Eisenmetall chemisch untereinander nicht in einer Form, dass eine Erhöhung des Risikos für Mensch und Umwelt zu erwarten ist. Die Reject-Zöpfe sind betreffend Risikomaterial nicht mit jenen Abfällen vergleichbar, welche aus dem Bereich kommunale Abfälle und Hausmüll stammen. Solche Abfälle enthalten nämlich neben geringen Mengen von Metallen, Kunststoffen und Papier zulässigerweise auch Abfallfraktionen wie Babywindeln, Hygieneartikel, gebrauchtes Verbandsmaterial und vieles anderes mehr, weshalb sie eine mit Reject-Zöpfen nicht vergleichbare Keimbelastung für Mensch und Umwelt aufweisen. Weiters sind die Reject-Zöpfe entgegen der lit b des Eingangssatzes umweltverträglich verwertbar. So erfolgt die umweltverträgliche Verwertung ihrer Mischung aus Metalldrähten, Kunststoffen und Papier nach mechanischer Trennung der Metall- von der Leichtfraktion. Die Leichtfraktion wird der thermischen Verwertung zugeführt, das Eisen der Sekundärmetallurgie. Die nur mechanisch verbundenen Fraktionen können rein mechanisch getrennt und nach der Trennung in derselben Weise verwertet werden, als wenn sie getrennt gesammelt worden wären.

Schlagworte
Notifizierung Verbringung grüne Liste Ausnahme Amtsachverständigergutachten
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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