Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung gehört es, dass betriebliche Merkmale vorliegen, somit eine planvolle grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit ausgeübt wird oder jedenfalls beabsichtigt ist, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen Landwirtschaftsbetriebes rechtfertigt (VwGH 92/06/0189). Ein Einkommen aus Privatzimmervermietung kann dabei keine Berücksichtigung finden, da es sich dabei nicht um eine landwirtschaftliche Tätigkeit handelt.