RS UVS Wien 2007/01/22 03/PV/46/412/2007

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Veröffentlicht am 22.01.2007
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Rechtssatz

Der Berufungswerber hat zwar nunmehr im Berufungsverfahren bekannt gegeben, wie hoch die von ihm beantragte Berufsunfähigkeitspension ausfallen wird und wann er mit einer Entscheidung über seinen Pensionsantrag rechnet, es ist für die Behörde aber, zumal bloß ein Pensionsantrag und nicht eine Pensionszusage mit Rechtsanspruch vorliegt, noch immer nicht erkennbar, ob bzw. ab wann beim Berufungswerber tatsächlich vom Eintritt der Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden kann. Die vom Berufungswerber beantragte Bewilligung eines Zahlungsaufschubes bis 31.7.2007 kommt nicht in Betracht, weswegen die Abweisung des Antrags des Berufungswerbers vom 28.6.2006 zu Recht erfolgt ist. In diesem Zusammenhang darf schließlich auch nicht übersehen werden, dass hinsichtlich der über den Berufungswerber verhängten Geldstrafe von 1453,46,-- Euro am 31.8.2007 Vollstreckungsverjährung eintreten wird und somit selbst bei Genehmigung des Pensionsansuchens des Berufungswerbers im Juli 2007 nicht mit dem Eintritt seiner Zahlungsfähigkeit noch vor Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist gerechnet werden kann. Dass der Berufungswerber zurzeit bei einem monatlichen Einkommen von nur 270,-- Euro nicht zahlungsfähig ist, blieb unwidersprochen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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