RS UVS Steiermark 2007/01/23 30.11-116/2006

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Veröffentlicht am 23.01.2007
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Rechtssatz

Wird einem PKW-Lenker ein Verstoß nach § 12 Abs 1 KFG und § 4 Abs 2 KFG zur Last gelegt, da 1.) das Auspuffrohr vor dem hinteren Auspufftopf komplett abgerissen gewesen sei und am Boden gestreift habe, sowie 2.) durch den abgerissenen Auspuff auch bei sachgemäßem Betrieb übermäßiger Lärm entstanden sei, hat der Lenker nur ein einziges Delikt zu verantworten. So geht es sowohl im § 4 Abs 2 als auch im § 12 Abs 1 KFG um die Vermeidung von übermäßigem Lärm und werden im § 12 Abs 1 KFG nur die näheren Bestimmungen zum Lärmschutz hinsichtlich Auspuffanlagen ausgeführt. Daher waren die beiden Tatvorwürfe zusammenzuziehen und nur eine Strafe zu verhängen.

Schlagworte
Lärm Auspuffrohr keine Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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