RS UVS Salzburg 2007/01/31 3/16554/2-2007th

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat durch Vorlage der Aufenthaltsbestätigung des Genesungsheimes K. nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt der Zustellversuche am 27.11. und 28.11.2006 und während des Zeitraumes der folgenden Hinterlegung des Straferkenntnisses beim Postamt X von seiner Abgabestelle ortsabwesend war. Er konnte daher vom Zustellvorgang keine Kenntnis erlangen. Die Rückkehr an seine Abgabestelle erfolgte erst nach Ablauf der Abholfrist. Dies bedeutet gemäß §17 Abs3 ZustellG, dass die Hinterlegung des Straferkenntnisses ab dem 29.11.2006 beim Postamt X keine Zustellung bewirkte, was zur Folge hat, dass das nur an den Beschuldigten (Einparteienverfahren) gerichtete Straferkenntnis vom 14.11.2006 bislang nicht rechtswirksam erlassen wurde. Die vom Beschuldigtenvertreter angeführte Akteneinsicht bei der Bundespolizeidirektion Salzburg am 10.1.2007 kann die rechtswirksame Zustellung des Bescheides nicht ersetzen (z.B. VwGH 13.12.1989, 89/01/0069; 19.1.1995, 93/09/0410).

Es liegt daher kein Wiedereinsetzungsgrund nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG vor, da die Berufungsfrist mangels rechtswirksamer Erlassung des Straferkenntnisses vom 14.11.2006 überhaupt noch nicht zu laufen begonnen hat und daher auch nicht versäumt werden konnte.

Die am 11.1.2007 eingebrachte Berufung ist zu diesem Zeitpunkt (vor rechtswirksamer Erlassung des angefochtenen Bescheides) unzulässig, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Schlagworte
Hinterlegung, Ortsabwesenheit, Zustellung, Wiedereinsetzung, rechtswirksame Erlassung eines Straferkenntnisses, Berufungsfrist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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