RS UVS Steiermark 2007/02/16 43.14-9/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2007
beobachten
merken
Rechtssatz

Die maschinentechnische Auflage eines Betriebsanlagengenehmigungsbescheides, wonach für die verkettete Holzverarbeitungsanlage eine "Gesamtkonformitätserklärung" zur Übereinstimmung der Anlage mit den Bestimmungen der Maschinen-Sicherheitsverordnung auszustellen sei, ist gesetzwidrig. So sind Übereinstimmungserklärungen von jenen Gewerbetreibenden zu erwirken, die gefahrenbegünstigende Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder Zubehör im Sinne des § 71 GewO im Inland in Verkehr bringen. Das Verwenden dieser Gegenstände im eigenen gewerblichen Betrieb zur Warenproduktion ist kein Inverkehrbringen im Sinne der obigen Bestimmung. Ob eine Betriebsanlagengenehmigung nach § 77 GewO zu erteilen oder zu versagen ist, ist an Hand der vom Konsenswerber nach § 353 GewO vorzulegenden Unterlagen (Betriebsbeschreibung, Maschinenverzeichnis, erforderliche Pläne, Skizzen, technische Unterlagen etc) und den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens zu beurteilen. Eine Konformitätserklärung fällt nicht unter die nach § 353 GewO vorzulegenden Unterlagen. Legt daher ein Konsenswerber im Genehmigungsverfahren keine Gesamtkonformitätserklärung vor, hat die Behörde selbst zu ermitteln, ob durch die projektierte Zusammenstellung von Maschinen Gefahren für den nach § 74 Abs 2 GewO zu schützenden Personenkreis bzw für Arbeitnehmer ausgehen und erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutze der Arbeitnehmer vorzuschreiben. Daraus ergibt sich, dass ein Konsenswerber im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid nicht verpflichtet werden kann, eine Gesamtkonformitätserklärung im Sinne des § 71 Abs 1 GewO zu erstellen. Auflagen einer Betriebsanlagengenehmigung haben nicht den Zweck, nachträglich zu erforschen, ob von der genehmigten Anlage Gefahren ausgehen oder nicht: diese Gefahrenermittlung findet vor der Erteilung des Genehmigung statt.

Schlagworte
Konformitätserklärung Übereinstimmungserklärung Betriebsanlagengenehmigung Auflage
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten