RS UVS Vorarlberg 2007/02/28 340-002/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.2007
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VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs 2 AVG unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die unabhängigen Verwaltungssenate zur Kontrolle der Entscheidungen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eingerichtet sind (Art 129a B-VG). In einem Administrativverfahren haben bereits die Unterinstanzen den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens oder wesentlicher Teile davon in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens an die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellungen, auch nicht im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichtes, über die Gründe für die Ehescheidung und damit verbunden keine Beurteilung des hypothetischen Scheidungsverschuldens der Parteien. Zu diesem Sachverhalt wurden keine geeigneten Ermittlungen, wie etwa die Einvernahme der geschiedenen Ehegatten und die Aufnahme sonstiger Beweismittel, durchgeführt. Die bloße Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 24.08.1999 und die dort getroffenen Ausführungen zur Alkoholkrankheit des R.K. ist jedenfalls nicht ausreichend, um das hypothetische Scheidungsverschulden der Parteien feststellen zu können. Aufgrund der aufgezeigten Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsermittlung ist der angefochtene Bescheid zu beheben und die gegenständliche Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung un d Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. In einem fortgesetzten Verfahren wären die für ein streitiges Scheidungsverfahren erforderlichen Ermittlungen, insbesondere durch die Einvernahme der Ehegatten, durchzuführen und aufgrund der Ergebnisse darzulegen, weshalb und in welcher Höhe sich eine Unterhaltspflicht der Berufungswerberin in einem streitigen Scheidungsverfahren ergeben hätte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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