RS UVS Vorarlberg 2007/03/14 414-026/06

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Rechtssatz

Die Lärmimissionen eines Gastgartenbetriebes sind zu prüfen und es sind erforderlichenfalls gemäß § 77 Abs 1 GewO 1994 Auflagen vorzuschreiben. Aufgrund der gesetzlich normierten Betriebszeitengarantie kann es sich dabei aber nur um andere als betriebszeiteneinschränkende Auflagen handeln. Im Übrigen kann aber aus dem Wortlaut des § 112 Abs 3 erster Satz GewO 1994 sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Betriebszeitengarantie geschlossen werden, dass eine Versagung eines dem § 112 Abs 3 erster Satz GewO 1994 entsprechenden Gastgartenbetriebes wohl aus dem Grunde einer Gesundheitsgefährdung, nicht aber aus dem Grunde einer bloßen Lärmbelästigung erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof hat in VfSlg 14551/1996 aufgezeigt, dass der Gesetzgeber einen sinnvollen Ausgleich zwischen den durch das BVG über den umfassenden Umweltschutz verfassungsrechtlich geschützten Interessen des durch die Lärmerregung von Gastgärten beeinträchtigten Personenkreises einerseits mit der ebenfalls verfassungsgesetzlich geschützten Erwerbsfreiheit der Gastgewerbetreibenden und den allgemeinen Interessen der Bevölkerung am Betrieb von Gastgärten andererseits angestrebt hat und die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers diesbezüglich vom BVG über den umfassenden Umweltschutz nur begrenzt, nicht aber beseitigt wird. Auch hat der Verfassungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die räumlichen Bedingungen, unter denen Gastgärten nach § 112 Abs 3 GewO 1994 betrieben werden, von vornherein ein gewisses Maß an Lärmimmissionen zumutbar erscheinen lassen. Wäre auch beim Auftreten einer Lärmbelästigung der Nachbarn durch einen dem § 112 Abs 3 GewO 1994 entsprechenden Gastgartenbetrieb die Genehmigung zu versagen, wäre zu fragen, welchen Sinn und Zweck die normierte Betriebszeitengarantie dann hätte. Es kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, mit der Gastgartenregelung des § 112 Abs 3 GewO 1994 eine Bestimmung geschaffen zu haben, die die unter bestimmten Lärmschutzkriterien betriebenen Gastgärten gegenüber anderen Betriebsa

nlagen nicht nur nicht privilegiert, sondern wegen der Unzulässigkeit betriebszeiteneinschränkender Auflagen deren Genehmigungsfähigkeit sogar erschwert. Auch aus diesem Grund ist § 112 Abs 3 GewO 1994 so auszulegen, dass Lärmimmissionen durch den Gastgartenbetrieb, soweit sie nicht zu einer Gesundheitsgefährdung führen oder soweit nicht unzumutbare Belästigungen durch sie mit anderen als Betriebszeiten einschränkenden Auflagen hintangehalten werden können, hinzunehmen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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