Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 4 Grundverkehrsgesetz Vorarlberg ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, lediglich die Bewirtschaftung "landwirtschaftlicher" Grundstücke maßgebend. Ein Einkommen aus Holznutzung kann daher bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt werden.