RS UVS Steiermark 2007/04/04 463.1-1/2007

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Veröffentlicht am 04.04.2007
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Rechtssatz

Wird durch den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten gefährdet, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen nach § 62 Abs 2b AWG ohne vorausgehendes Verfahren bescheidmäßig zu verfügen. Im konkreten Fall war vom Lager der so genannten "Zöpfe", das sind Abfälle, die bei der Altpapieraufbereitung anfallen, ein Brand ausgegangen, wobei es bei der Brandbekämpfung zu gesundheitsschädlichen Emissionen kam. Da auch das von der Betreiberin vorgelegte Gutachten nicht auszuschließen vermochte, dass die Gefahr der Selbstentzündung wegen der weit über das bewilligte Ausmaß hinausgehenden Lagerungen auch in anderen zusammenhängenden Lagerflächen gegeben war (übermäßige Selbsterwärmung durch Überlagerung, Nichteinhalten der Freistreifen), war die Behörde anlässlich der gesundheitsschädigenden Emissionen im Brandfall berechtigt, nach § 62 Abs 2b AWG die dortige Entfernung sämtlicher Abfälle im Rahmen einer Sofortmaßnahme anzuordnen, sowie die konsensgemäße Lagerung der Abfälle erst nach deren vollständigen Entfernung zu erlauben. Durch die zusätzliche Anordnung einer Brandwache konnte die Frist zur Erfüllung dieser Maßnahme angemessen verlängert werden. Für das gleichzeitig ausgesprochene Verbot weiterer Abfallzufuhr fehlte wegen der aufrechten Genehmigung der Anlage eine Rechtsgrundlage (zumal eine weitere Abfallzufuhr bis zur angeordneten Beseitigung der Abfälle ohnehin ausgeschlossen war). Die Vorschreibung, das Löschwasser ordnungsgemäß zu entsorgen, war zwar fachlich gerechtfertigt, konnte aber nicht auf § 62 Abs 2b AWG gestützt werden, da das Löschwasser nicht beim Betrieb der Behandlungsanlage, sondern bei einem Schadensfall (Brandbekämpfung) angefallen war.

Schlagworte
Behandlungsanlage Gefahr Sofortmaßnahme Brandbekämpfung Brandwache Löschwasser Vorschreibung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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