RS UVS Salzburg 2007/04/16 5/12547/2-2007th

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Veröffentlicht am 16.04.2007
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Rechtssatz

Bei objektiver Betrachtung der beiden vom Beschuldigten innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist abgesendeten Telefaxschreiben, in denen er anführt, dass er nicht über die in der Strafverfügung geforderte Summe verfüge und im zweiten Schreiben (21.12.2006) um erhebliche Reduktion ersuche, kann die Berufungsbehörde keine Rechtswidrigkeit finden, wenn im Telefax vom 21.12.2006 nur ein Einspruch des Beschuldigten gegen die Strafhöhe gesehen wurde. Der Beschuldigte hat darin die Tathandlungen nicht bestritten, ein strafrechtlich relevantes Verschulden nicht in Abrede gestellt und auch nicht die mangelnde Erfüllung der subjektiven Tatseite geltend gemacht, sondern zuletzt ?mit der Bitte um erhebliche Reduktion der Summe? ausdrücklich nur die Herabsetzung der Höhe des Strafbetrages begehrt. Die Berufungsbehörde geht daher ebenfalls davon aus, dass der Schuldspruch der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Schlagworte
Einspruch gegen die Strafhöhe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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