RS UVS Vorarlberg 2007/05/04 411-026/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2007
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Rechtssatz

Wenn zwischen dem Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung und der Anordnung der Nachschulung ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren liegt, kann von einer unverzüglichen Anordnung der Nachschulung nach Rechtskraft der Bestrafung nicht mehr gesprochen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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