RS UVS Oberösterreich 2007/05/12 VwSen-240607/2/Gf/Mu/Ga

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Veröffentlicht am 12.05.2007
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Rechtssatz

Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 und Abs. 1 LMG iVm § 4 Abs.1 Z5 iVm dem Anhang Abschnitt V lit.a. u b des Anhanges der LMHV begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Lebensmittelunternehmens nicht für die Einhaltung der Hygienevorschriften sorgt.

Den von einem speziell geschulten Aufsichtsorgan im gegenständlichen Fall erhobenen Tatvorwürfen (Boden mit einem Belag aus schmierigen Speiseresten überzogen; Tragen einer stark verschmutzen Hose bzw. eines stark verschmutzten und schmierigen Hemds sowie Nichtvorhandensein einer Kopfbedeckung; Ablage des Rindfleisches auf einem mit einer klebrigen und schmutzigen Schicht überzogenen Hackstock sowie bei einer +4ºC übersteigenden Temperatur und ohne Abdeckung; Nichterteilung einer Lebensmittelhygiene-Schulung an die Arbeitnehmer; Nichtvorhandensein eines Reinigungs-, Desinfektions- oder Schädlingsbekämpfungsplanes sowie eines Hygienekonzeptes) hat der Beschwerdeführer von Anfang an lediglich Schutzbehauptungen entgegengehalten, ohne diese Einwände in irgendeiner Weise näher zu belegen. Würde das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers zutreffen, wäre es für ihn schon deshalb unschwer möglich gewesen, dieses durch entsprechende Zeugen bestätigen zu lassen, da zum Vorfallszeitpunkt mehrere Arbeitnehmer in seinem Betrieb anwesend waren. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unter für ihn derart günstigen Umständen dennoch keine seine Einwände bestätigende Beweismittel beizubringen vermochte, kann sohin im Ergebnis nur der Schluss gezogen werden, dass die Feststellungen des Lebensmittelaufsichtsorganes auch den Tatsachen entsprechen. Der Rechtsmittelwerber hat sohin tatbestandsmäßig und - indem er offenkundig den für einen Gastronomen üblicherweise anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hat - auch leicht fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

Auch die von der belangten Behörde zur Strafbemessung herangezogenen Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Verfassungsgerichtshof steht allerdings nunmehr in ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass im Verwaltungsstrafverfahren eine überlange Verfahrensdauer als ein besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen ist (vgl. jüngst z.B. B 3585/05 vom 9. Juni 2006 m. w.N.)

Im gegenständlichen Fall dauerte das erstbehördliche Strafverfahren vom 15. Februar 2005 bis zum 19. März 2007, also insgesamt über zwei Jahre, ohne dass dieses eine besondere Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen hätte.

Diese überlange Verfahrensdauer war daher als strafmildernd zu berücksichtigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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