Gemäß § 74 Abs.4 Z1 und Abs.1 LMG iVm § 4 Abs.1 Z5 iVm Abschnitt V lit.a u b des Anhanges der LMHV begeht ua derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen, der als Inhaber eines Lebensmittelunternehmens die Hygienevorschriften insofern nicht einhält, als er Gegenstände, mit denen Lebensmittel in Berührung kommen, nicht sauber hält sowie bzw. nicht dafür sorgt, dass diese so beschaffen und instand gehalten sind, dass das Risiko einer Kontamination vermieden wird. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ihr Straferkenntnis auf das Gutachten der AGES vom 28. Mai 2004, Zl. 00/2004, gestützt, aus dem hervorgeht, dass der Putzlappen einerseits Verschmutzungen aufgewiesen hatte, grau und braun verfärbt war und sich auch teilweise Lebensmittelreste darauf befunden haben sowie der Geruch dieses Tuches dumpf und muffig war und auf diesem anderseits ein hochgradiges Bakterienwachstum nachgewiesen werden konnte, sodass die Gefahr für eine Kontamination von Lebensmitteln gegeben war.
Um vor diesem Hintergrund dem gegenteiligen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Tuch keinesfalls schmutzig gewesen sei, weil es sich nicht direkt in der Küche befunden habe und nur zum Händetrocken verwendet worden sei, Geltung zu verschaffen, hätte er dieses nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit einem entsprechenden Gegengutachten belegen müssen.
Da er ein derartiges auf gleicher fachlicher Ebene stehendes Beweismittel jedoch nicht vorgelegt, ja nicht einmal seine Behauptungen bestätigende Zeugenaussagen der Mitarbeiter seines Betriebes o.ä. als Entlastungsbeweis vorgebracht hat, kann daher der Oö. Verwaltungssenat im Ergebnis der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie von der Tatbildmäßigkeit der Handlung des Rechtsmittelwerbers ausgegangen ist.
Indem er offenkundig den für einen Gastronomen üblicherweise anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten hat, hat er zudem auch leicht fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.
Auch die von der belangten Behörde im Zuge der Strafbemessung herangezogenen Erwägungen sind grundsätzlich nicht zu beanstanden. Der Verfassungsgerichtshof steht allerdings in nunmehr ständiger Rechtsprechung auf dem Standpunkt, dass im Verwaltungsstrafverfahren eine überlange Verfahrensdauer als ein besonderer Milderungsgrund zu berücksichtigen ist (vgl. jüngst z.B. B 3585/05 vom 9. Juni 2006 m. w.N.)
Im gegenständlichen Fall dauerte das erstbehördliche Strafverfahren vom 18. Mai 2004 bis zum 9. März 2007, also insgesamt fast drei Jahre, ohne dass dieses eine besondere Komplexität in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufgewiesen hätte.
Diese überlange Verfahrensdauer war daher als strafmildernd zu berücksichtigen.