RS UVS Steiermark 2007/05/21 42.6-7/2007

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Veröffentlicht am 21.05.2007
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Rechtssatz

Gemäß § 4 Abs 3 FSG verlängert sich die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung jeweils um ein weiteres Jahr. In diesem Sinne hat die Eintragung der Verlängerung der Probezeit in den Führerschein nur deklarative Wirkung, weshalb ein irrtümliches Unterbleiben dieser Eintragung die Verlängerung nicht verhindert.

Schlagworte
Probezeit Verlängerung Eintragung deklarativ
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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