Gemäß § 4 Abs 3 FSG verlängert sich die Probezeit mit der Anordnung der Nachschulung jeweils um ein weiteres Jahr. In diesem Sinne hat die Eintragung der Verlängerung der Probezeit in den Führerschein nur deklarative Wirkung, weshalb ein irrtümliches Unterbleiben dieser Eintragung die Verlängerung nicht verhindert.