Die Probezeit bedeutet nicht, dass der Inhaber der Lenkberechtigung während dieser Zeit als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist (VwGH 14.3.2000, 99/11/0348, zu § 64a Abs 2 KFG). Diese Rechtslage ist auf den inhaltlich unveränderten § 4 Abs 3 FSG anzuwenden. Daher steht es auch mit dem Führerscheingesetz nicht im Einklang, wenn die Probezeit bei der Anordnung der Nachschulung wegen eines schweren Verstoßes innerhalb der Probezeit nicht nur gemäß § 4 Abs 3 FSG um ein Jahr verlängert wird, sondern auch um die Dauer der (wegen des schweren Verstoßes) erfolgten Entziehung der Lenkberechtigung von zwei Wochen. Die in der bekämpften Anordnung der Nachschulung vermerkte Verlängerung der Probezeit um ein Jahr und zwei Wochen war daher auf ein Jahr zu verkürzen.