RS UVS Vorarlberg 2007/05/30 1-840/06

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Veröffentlicht am 30.05.2007
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VwGH 31.3.2006, 2006/02/0040 Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Mindestabstand iS des § 18 Abs 1 StVO jedenfalls ein Abstand einzuhalten, der etwa der Länge des Reaktions(sekunden)weges entspricht, das sind in Metern 3 Zehntel der Höhe der eingehaltenen Geschwindigkeit in km/h. Im gegenständlichen Fall wären dies auf Grund der Fahrgeschwindigkeit von 100 km/h etwa 30 Meter gewesen. Eine eklatante Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes wie im gegenständlichen Fall (Abstand von 4 Metern) stellt eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber dem voranfahrenden Verkehrsteilnehmer dar. Wie allgemein bekannt ist, können bei Unfällen mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h schwerste Personen- und Sachschäden entstehen; erfolgt eine deutliche Unterschreitung des notwendigen Mindestabstandes bei einer derartigen Geschwindigkeit, so liegen (auch) besonders gefährliche Verhältnisse vor iSd § 99 Abs2 litc StVO. Eine Übertretung nach § 99 Abs 2c Z 4 StVO liegt nicht vor, weil der zeitliche Sicherheitsabstand weniger als 0,2 Sekunden betragen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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