RS UVS Vorarlberg 2007/06/18 1-904/06

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Veröffentlicht am 18.06.2007
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Rechtssatz

Tatbestandsmäßig für eine Bestrafung nach § 57 Abs 1 lit a Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL) ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung ausschließlich die unbefugte Ausführung bewilligungspflichtiger oder verbotener Vorhaben, nicht aber die anschließende Unterlassung der Beseitigung eines derartig geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. Auch aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmung mit § 57 Abs 5 GNL ergibt sich nicht, dass das Aufrechterhalten des rechtswidrigen Zustandes an sich strafbar wäre. Nach dem Motivenbericht ist vielmehr zu schließen, dass vornehmlich zum Zwecke der einfacheren Feststellung des Tatzeitpunktes und wohl auch zum Zwecke der Verhinderung des Eintritts der Verjährung Übertretungen ua nach § 57 Abs 1 lit a GNL durch die Bestimmung des § 57 Abs 5 GNL zu Dauerdelikten erklärt wurden. Bei einem Delikt nach § 57 Abs 1 lit a iVm § 57 Abs 5 GNL handelt es sich demnach nicht um ein "echtes" Dauerdelikt, wie es der Verwaltungsgerichtshof vor Augen hat, wenn er ausspricht, dass "dieselbe strafbare Handlung" hinsichtlich eines Dauerdeliktes nur dann vorliege, wenn sie sich auf denselben Tatzeitraum beziehe.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte ein weiteres Mal dafür bestraft, den in Rede stehenden Lagerplatz ohne Bewilligung errichtet zu haben, allein mit dem Unterschied, dass der Tatzeitraum nun einen späteren Zeitraum erfasst. Der Beschuldigte hat aber weder die Errichtung des Lagerplatzes im hier gegenständlichen Tatzeitraum fortgesetzt oder den Lagerplatz im hier gegenständlichen Tatzeitraum ein zweites Mal errichtet hat. Somit liegt in der nochmaligen Bestrafung des Beschuldigten für ein und dieselbe Tat, nämlich die Errichtung eines Lagerplatzes ohne Bewilligung, eine unzulässige Doppelbestrafung gemäß Art 4 des 7. ZPEMRK.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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