RS UVS Burgenland 2007/07/25 015/11/07004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.07.2007
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Rechtssatz

Wenn die Auflage, für deren Übertretung der der Berufungswerber verantwortlich gemacht wird, eine Lärmschutzwand vorschreibt, muss klar sein, wo diese Lärmschutzwand auflagenkonform zu situieren ist. Der die Auflage enthaltende Bescheid enthält hinsichtlich der Situierung der Lärmschutzwand keine ausdrückliche Anordnung. Zwar wird die Länge und die Höhe der Lärmschutzwand ausdrücklich festgelegt, die örtliche Situierung wird jedoch lediglich durch einen pauschalen Verweis auf ein Gutachten, das zum Bescheidbestandteil erklärt wurde, festgelegt. Die Skizzen im Gutachten enthalten weder eine maßstabsgetreue Darstellung des Geländes noch eine exakte Kennzeichnung von Beginn und Ende der zu errichtenden Lärmschutzwand. Wo die angeordneten 250 m Lärmschutzwand beginnen und wo sie aufhören sollen, kann der skizzenhaften Darstellung nur ungefähr entnommen werden. Eine solche bloß ungefähre Darstellung von Beginn und Ende einer vorgeschriebenen Lärmschutzwand ist nicht ausreichend. Demgemäß ist eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktionierung der Nichtbeachtung der Auflage nicht möglich.

Schlagworte
Bestimmtheit von Auflagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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