RS UVS Oberösterreich 2007/07/31 VwSen-162360/6/Br/Ps

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Veröffentlicht am 31.07.2007
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Rechtssatz

Ein allenfalls nur verbogener Laternenmast wäre an sich noch kein Beweis bzw. stichhaltiges Indiz eines Sachschadens. Die Würdigung der Beweislage lässt eine Zuordnung des Vorfalls (Unfallereignis) durch ein Handeln des Berufungswerbers an sich schon nicht zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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