RS UVS Steiermark 2007/08/03 30.3-72/2006

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Veröffentlicht am 03.08.2007
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Rechtssatz

Eine gehörige Kundmachung einer Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a Z 10 a StVO auf 30 km/h liegt bereits dann nicht mehr vor, wenn die betreffenden Straßenverkehrszeichen mit einer Zusatztafel "Kurzone" versehen sind, die weder in der Straßenverkehrsordnung, noch im Verordnungstext vorgesehen ist. Eine analoge Anwendung des § 52 lit a Z 11 a StVO "Zonenbeschränkung" war nach dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der tatörtlichen Landesstraße zu beschränken, auszuschließen.

Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung Zusatztafel Zonenbeschränkung Kurzone Kundmachung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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