RS UVS Steiermark 2007/08/06 47.11-12/2007

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Veröffentlicht am 06.08.2007
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Rechtssatz

Durch die Berichtigung eines Bescheides nach § 62 Abs 4 AVG darf dessen Inhalt weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht verändert werden. Im konkreten Fall wurde der vorgeschriebene monatliche Aufwandersatz eines Unterhaltspflichtigen nach § 28 Z 2 Stmk SHG mittels Bescheid vom 20.3.2007 erhöht, wobei sich im Spruch noch folgender Satz findet: "Mit Wirksamkeit des gegenständlichen Bescheides wird der ha Bescheid vom 30.6.2005 (mit dem ein geringerer Aufwandersatz vorgeschrieben worden war) außer Kraft gesetzt". Am 30.3.2007 erließ die Behörde einen als "Berichtigungs-Bescheid" bezeichneten Bescheid, der anstelle des vorhin zitierten Satzes folgende Formulierung enthielt: "Der ha Bescheid vom 30.6.2005 wird mit Ablauf 28.2.2006 außer Kraft gesetzt". Dies stellte jedoch keine Berichtigung bloßer textlicher Unstimmigkeiten, sondern eine unzulässige inhaltliche Änderung des Bescheides vom 20.3.2007 (zum Nachteil des Berufungswerbers) dar. Der  abändernde Bescheid war daher im Berufungsverfahren ersatzlos aufzuheben.

Schlagworte
Berichtigung Zulässigkeit Abänderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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