RS UVS Steiermark 2007/08/23 30.12-29/2007

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Veröffentlicht am 23.08.2007
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Rechtssatz

Wird jemandem bei seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG die Leitung einer Filiale übertragen und ist damit die "Beachtung der gesetzlichen Vorschriften" verbunden, gilt damit der Nachweis der entsprechenden Anordnungsbefugnis als erbracht (VwGH 22.10.1990, 90/19/0323). Zudem muss die Abgrenzung des räumlichen und sachlichen Bereiches, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, so klar sein, dass die Verwaltungsstrafbehörde nicht nähere Ermittlungen durchführen und die Bestellung aufgrund deren Ergebnisse einer Interpretation unterziehen muss (VwGH 7.4.1995, 94/02/0470). In der Bestellungsurkunde einer Edelstahl AG hieß es: "Der verantwortliche Beauftragte ist leitender Angestellter (Arbeitnehmer) und aufgrund seiner Eingliederung in die betriebliche Organisationsstruktur als Betriebsleiter für den sachlich abgegrenzten Bereich des Stahlwerkes verantwortlich ...". Dazu ergab sich aus dem Organigramm der Gesellschaft, dass die Betriebsleitung nicht direkt dem Vorstand unterstand, sondern dem Stahlwerk. Es zeigte sich somit, dass die in der Bestellungsurkunde angeführte "Eingliederung in die betriebliche Organisationsstruktur als Betriebsleiter" eine Beschränkung der Anordnungsposition des Bestellten darstellte. Da der Vorstand dem Bestellten in der Urkunde nicht ausdrücklich eine Anordnungsbefugnis einräumte, also eine solche nur aus seiner Position als Betriebsleiter abgeleitet werden konnte, war diesbezüglich von besonderer Bedeutung, dass der Bestellte aufgrund des Vier-Augen-Prinzips nicht befugt war, Arbeitsanweisungen im Stahlwerk selbständig zu erteilen. So benötigte er hiefür die Mitfertigung eines Prokuristen. Da sich die Anordnungsbefugnis somit nicht expressis verbis aus der Bestellungsurkunde ergab und aufgrund der betrieblichen Organisationsstruktur auch nicht uneingeschränkt aus der Position des Bestellten als Betriebsleiter ableiten ließ, war die Erstbehörde zu Recht von keiner rechtswirksamen Bestellung des Betriebsleiters zum verantwortlichen Beauftragten ausgegangen.

Schlagworte
Bestellungsurkunde Anordnungsbefugnis Betriebsleiter Organisationsstruktur Verantwortlichkeitsbereich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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