RS UVS Steiermark 2007/08/27 47.11-13/2007

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Veröffentlicht am 27.08.2007
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Rechtssatz

Ob sich die Unterhaltspflicht - und somit der Ersatzanspruch des Unterhaltspflichtigen nach § 28 Z 2 Stmk SHG - bei einem Sachverhalt mit Auslandsberührung nach dem österreichischen Familienrecht oder nach dem in Betracht kommenden ausländischen Recht richtet, ist in Ermangelung staatsvertraglicher Regelungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPR-Gesetz, BGBl Nr. 304/1978 idgF) zu beurteilen. Maßgeblich ist das im jeweiligen Beurteilungszeitraum bestehende Personalstatut des Kindes (vgl § 9 IPR-Gesetz). Ist daher ein ersatzpflichtiger Unterhaltspflichtiger, dessen Mutter in der Steiermark Heimpflege beansprucht, trotz seines 40-jährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland österreichischer Staatsbürger, richtet sich seine Unterhaltspflicht (schon gemäß § 9 IPR-Gesetz) nach österreichischem Recht. Für die Unterhaltsbemessung gelangen daher die Bestimmungen des ABGB (und nicht die am Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen geltenden Bestimmungen) zur Anwendung, weshalb die unterhaltsrechtlichen Ansprüche nicht im Rechtshilfeweg über die ausländische Wohnsitzbehörde zu prüfen sind. In diesem Sinne war dem Einwand, bei der Bemessung des Aufwandersatzes seien die höheren Lebenshaltungskosten in Deutschland nicht gebührend berücksichtigt worden, entgegen zu halten, dass nach österreichischem Unterhaltsrecht nur lebens- und existenznotwendige Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, nicht aber Ausgaben des täglichen Lebens. Um jedenfalls gemäß § 143 Abs 3 ABGB zu gewährleisten, dass der eigene angemessene Unterhalt des Berufungswerbers auch in Deutschland nicht gefährdet wird, wurde die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung nach österreichischem Recht insofern nicht voll ausgeschöpft, als ihm im Aufwandersatzverfahren nur ein Kostenersatz in der Höhe von 16% (statt von 22%) der Bemessungsgrundlage vorgeschrieben worden war.

Schlagworte
Aufwandersatz Auslandsbezug Personalstatut Staatsbürgerschaft Anwendbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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