RS UVS Steiermark 2007/08/30 20.3-7/2007

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Veröffentlicht am 30.08.2007
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Rechtssatz

Bei der Hausdurchsuchung im Sinne des § 33 bzw § 39 Abs 3 Z 2 SPG war aus einer ex ante Betrachtung zu beurteilen, ob das Organ der Sicherheitsbehörde zum Zeitpunkt des Einschreitens "aufgrund bestimmter Tatsachen" annehmen durfte, die Räume des vom schwarzafrikanischen Beschwerdeführer geführten Lokals zur Suche nach einem Menschen betreten zu können, von dem ein gefährlicher Angriff ausgeht. Der Beamte hatte dieses Lokal aus folgenden Gründen durchsuchen lassen: die Fluchtrichtung des tatverdächtigen schwarzafrikanischen Radfahrers, nämlich die W-Gasse in westlicher Richtung, die Täterbeschreibung und der (angenommene) zeitliche und örtliche Zusammenhang mit dem Raubüberfall sowie die Tatsache, dass das Lokal vorwiegend von schwarzafrikanischen Besuchern frequentiert wird und die Vermutung, dass der flüchtende Täter dort untertauchen könnte, bewogen den Beamten zur Anordnung, diese Räume zu durchsuchen. Unterzog man jedoch die Fluchtrichtung des Radfahrers einer näheren Betrachtung, so ließ diese auf Grund der örtlichen Gegebenheiten zumindest noch zwei andere Fluchtrichtungen (nach Norden und nach Süden), insbesondere in die Innenstadt  zu. Die Funkstreife hatte von ihrem Standort weder zu den Kreuzungen und noch weniger zum Eingang des Lokals des Beschwerdeführers Sicht. Dessen Lokal befand sich in etwa 500 m vom Standort der Streife entfernt, wobei sich in diesem Umkreis auch andere von Schwarzafrikanern frequentierte Lokalitäten befanden. Eine konkrete Wahrnehmung, dass jemand einen flüchtigen Radfahrer in das Lokal gehen sah, gab es nicht. Von einer örtlichen Nahebeziehung zum gefährlichen Angriff kann bei einer Entfernung vom Ort des Raubüberfalls von ca einem Kilometer keinesfalls gesprochen werden. Für den Weg vom Tatort zum Lokal benötigte ein Radfahrer etwa 10 Minuten. Wenn ein Beamter hinsichtlich der Zeitspanne des Einsatzes von 25 Minuten nach der Tat angab, dass die Täter zwischenzeitlich woanders sich aufhalten hätten können, so mag dies wohl denkmöglich sein. Jedoch bietet die Erklärung keinen Grund, den zeitlichen Zusammenhang der Tat mit der Hausdurchsuchung ohne konkreten Anhaltspunkt (z.B. Spuren eines zwischenzeitigen Aufenthaltes der mutmaßlichen Täter) auf 25 Minuten auszudehnen. Somit lagen weder der zeitliche noch der örtliche Zusammenhang für die Befugnisausübung vor.

Schlagworte
Hausdurchsuchung Schwarzafrikaner Tatverdacht konkret Zusammenhang
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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