RS UVS Vorarlberg 2007/08/30 302-001/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.2007
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Rechtssatz

Die Lage von Kanalisations- und Wasserversorgungsleitungen muss in einem Umlegungsverfahren nach dem Raumplanungsgesetz nicht festgelegt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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