RS UVS Burgenland 2007/08/31 177/02/07001

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Veröffentlicht am 31.08.2007
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Rechtssatz

Das (schlichte) Abstellen eines Heeres-Kraftfahrzeuges durch einen Bundesheerangehörigen (im Assistenzeinsatz) auf dem Privatparkplatz eines öffentlichen Krankenhauses (zwecks Einlieferung einer verletzten Soldatin) unterliegt weder dem ersten noch dem zweiten Absatz des § 58 Militärbefugnisgesetz.

Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, Militärbefugnisgesetz, Assistenzeinsatz, schlichtes Militärhandeln
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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