RS UVS Burgenland 2007/10/17 038/13/07011

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Veröffentlicht am 17.10.2007
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Rechtssatz

§ 16 Abs 4 der BZGü-VO bestimmt, dass nur ein Prüfungszeugnis ein Befähigungsnachweis im Sinne der BZGü-VO sein kann und ?alte? (aufgrund vor dem 01.04.1994 geltenden Vorschriften ausgestellte) Prüfungszeugnisse solchen auf Grund der BZGü-VO ausgestellten gleichstellt werden. Weil nach dieser Bestimmung nur ein Prüfungszeugnis ein Befähigungsnachweis im Sinne der BZGü-VO sein kann, wird ausdrücklich anderes im Sinne des § 17 Abs 1 letzter Halbsatz GewO 1994 bestimmt, weshalb im Bereich des Güterbeförderungsgewerbes die Heranziehung des § 17 Abs 1 GewO nicht in Betracht kommt.

Schlagworte
Berufszugangsverordnung, Bescheinigung über Prüfungsergebnisse, Befähigungsnachweis, Prüfungszeugnis, Güterbeförderungsgewerbe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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