RS UVS Burgenland 2007/10/31 004/13/07017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.10.2007
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Rechtssatz

Der Begriff ?Verkehrswesen? ohne Bezug auf einen bestimmten Verkehrsträger kann mehrere Bedeutungen haben und insofern wird durch dessen Verwendung der Verantwortungsbereich des bestellten verantwortlichen Beauftragten nicht exakt abgegrenzt, weshalb die Bestellung des Fuhrparkleiters unwirksam blieb.

Schlagworte
Verantwortlicher Beauftragter, abgegrenzter Bereich, Verkehrswesen, Anordnungsbefugnis, Fuhrparkleiter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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